AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN FÜR
STUCKATEUR- UND TROCKENAUSBAUARBEITEN
Die gegenseitigen Rechte und Pflichten der Vertragspartner ergeben sich aus der Urkunde, durch die der Vertrag zustande gekommen ist. Bei Ausschreibungen und bei der Erstellung von Angeboten gelten in nachstehender Reihenfolge die Allgemeinen Vertragsbedingungen für Stuckateur- und Trockenausbauarbeiten, die Bestimmungen der ÖNORM B 2110 - Allgemeine Vertragsbedingungen sowie die Werkvertragsnorm B 2260 Teil 2 Dämm- und Trockenbauarbeiten an und in Bauten und Bauteilen.

1. Bauseitige Voraussetzungen
1.1. Der Auftraggeber (AG) hat die zu dämmenden Bauten und Bauteile so zu übergeben, dass die beauftragten Leistungen funktionsgerecht ohne
Behinderung und ohne Unterbrechung durchgeführt werden können.
1.2. Die Ausbauplanung und Gewerkekoordinierung muss fertig gestellt und freigegeben sein.
1.3. Bauseits beigestellte Einbauteile müssen zum System passen und bei
Arbeitsbeginn an der Leistungsstelle vorhanden sein.

2. Strom, Wasser, Zufahrt, Baustelleneinrichtung
2.1. Strom und Wasser sind vom AG kostenlos beizustellen.
2.2. Eine für LKW befahrbare Zufahrt muss vorhanden sein.
2.3. Der für die Ausführung der Arbeiten notwendige Raum für Gerät und
Mannschaft sowie für die Lagerung der angelieferten Materialien ist bauseits
vorzusehen und sicherzustellen.

3. Ausführung
3.1. Der AG hat die für das Projekt erforderlichen Bewilligungen und behördlichen Genehmigungen einzuholen.
3.2. Etwaige Einbauten sind hinsichtlich Art und genauer Lage vor Leistungsbeginn bekannt zu geben.
3.3. Die Ausführung hat nach den vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen und Plänen zu erfolgen.
3.4. Der AN ist dafür verantwortlich, dass die ihn betreffenden gesetzlichen Bestimmungen und behördlichen Anordnungen so wie die seinen
Arbeitnehmern gegenüber bestehenden arbeitsrechtlichen Verpflichtungen eingehalten werden.
3.5. Folgende Leistungen sind als Hauptleistungen zu werten und, sofern nichts anderes vereinbart ist, vom AG gesondert zu vergüten:
3.5.1. Beheizen der Bauten und Bauteile während der Ausführung der Arbeiten
3.5.2. Liefern statischer und bauphysikalischer Nachweise
3.5.3. Erstellen von Verlege- und Ausführungsplänen
3.5.4. Herstellen von Proben, Musterflächen, Musterkonstruktionen und Modellen.
3.5.5. Reinigen des Untergrundes von grober Verschmutzung durch Bauschutt, Gips, Mörtelreste, Farbreste u.a., soweit sie von anderen Unternehmen herrührt.
3.5.6. Herstellen von Hilfskonstruktionen im Bereich von Decken und Wänden zur Aufnahme von Einbauteilen wie Lüftung, Beleuchtung, Zargen etc.
3.5.7. Herstellen und Erhalten von Waagrissen und Höhenmarkierungen
3.5.8. Herstellen, Anpassen und/oder Nacharbeiten von/an Aussparungen, Einbauteilen und Installationen
3.5.9. Ausbau und/oder Wiedereinbau von Verkleidungs- oder Dämmelementen
für Leistungen anderer Unternehmer
3.5.10. Herstellen von Anschlüssen an andere Bauteile, Anschluss-, Bewegungs und Gebäudetrennfugen
3.5.11. Maßnahmen zum Schutz von Bauteilen und Einrichtungs-
gegenständen
3.6. Die vom AN eingesetzte Montagepartie ist nicht berechtigt, vom Vertrag abweichende Vereinbarungen zu treffen. Änderungswünsche oder zusätzliche Leistungen sind dem AN unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4. Witterungseinflüsse
4.1. Die Sicherung des Bauwerkes gegen schädliche Witterungseinflüsse (Niederschlagswasser), ist bauseits vorzunehmen und vom AG sicherzustellen.
4.2. Um die ordnungsgemäße Durchführung von Klebe- und Verspachtelungsarbeiten zu gewährleisten, ist eine Mindesttemperatur der Luft und des Untergrundes von +5°C erforderlich.
4.3. Die Wasserdampfabgabe von Bauteilen, wie Estrichen und Asphalten, muss bereits abgeklungen sein.

5. Regiearbeiten
Werden Regiearbeiten vom AG angeordnet, so muss diese Anordnung im Bautagebuch (Regiebericht) des AN schriftlich erfolgen. Die geleisteten Regiearbeiten werden dem AG bzw. dessen Beauftragten zur umgehenden Bestätigung vorgelegt und sind vom AG gesondert zu vergüten.
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6. Aufmaß, Leistungsabnahme, Übernahme
6.1. Die im Angebot ausgewiesenen Massen sind Zirka-Mengen. Verrechnet werden die Mengen laut Massenermittlung bzw. laut Ausmaß.
6.2. Wenn nicht anders vereinbart, wird das Ausmaß gemeinsam am Bau festgestellt. Es gilt die ÖNORM B 2260 2. Teil.
6.3. Nach Fertigstellung einzelner Bauteile bzw. der gesamten beauftragten Leistungen wird der AN den AG von der Fertigstellung seiner Leistungen schriftlich verständigen und einen Übernahmetermin vereinbaren. Die Übernahmefrist beträgt 30 Tage.
6.4. Sollten bei der Übernahme Mängel festgestellt werden, wird dies der AG nicht zum Anlass nehmen, Einrede des nicht erfüllten Vertrages zu erheben;
jedoch kann bis zur Behebung der Mängel ein den Mängeln entsprechender Betrag zurückbehalten werden.

7. Gewährleistung
Der AN erbringt eine sach- und fachgerechte Ausführung der beauftragten Leistungen. Mit dem Datum der Übernahme, falls diese nicht erfolgt oder verweigert wird, mit dem Datum der schriftlichen Anzeige der Fertigstellung der Arbeiten durch den AN beginnt die Gewährleistung. Für statisch bedingte Risse wie z.B. Spannungs-, Bewegungs- oder Setzungsrisse haftet der AN nicht. Mängel sind durch den AG bei sonstigem Ausschluss unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Behebung von Mängel durch Dritte kann nur dann erfolgen, wenn dies ausdrücklich zwischen dem AG und dem AN vereinbart wurde oder wenn der AN nach Ablauf einer angemessenen, schriftlich gegebenen Nachfrist die Mängel nicht selbst behoben hat. Durch gewährleistungspflichtige Arbeiten und Lieferungen wird die ursprüngliche
Gewährleistungspflicht nicht verlängert. Eine über die Gewährleistung hinausgehende Haftung besteht nur, sofern dem AN grobes Verschulden nachgewiesen wird. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.

8. Termine
Die im Angebot angeführten Termine sind unverbindlich und können erst bei der Auftragserteilung fixiert werden. Werden vertraglich fixierte Termine aus bauseitigen Gründen verschoben, so müssen neue Termine einvernehmlich festgelegt werden. Sämtliche Kosten, die aus solchen vom AG verursachten Bauzeitverlängerungen oder bauseitigen Terminverschiebungen und Terminverlegungen entstehen, hat der AG zu tragen.

9. Angebot - Auftrag
Die Bindefrist der Angebote beträgt 2 Monate. Die Auftragserteilung bedarf der Schriftform. Bei mündlichem bzw. telefonischem Auftrag wird dem AG eine Auftragsbestätigung übersandt, die innerhalb von 14 Tagen bestätigt zu retournieren ist. Bei Fristüberschreitung gilt der Auftrag als erteilt.

10. Preise
Die Angebotspreise gelten im Sinne der ÖNORM B 2110 als veränderliche Preise und werden aufgrund der vom BM für wirtschaftliche Angelegenheiten monatlich veröffentlichten Baukostenveränderungen für die Kategorie „Stuckateur- und Trockenausbau“ umgerechnet. Als Stichtag gilt das Angebotsdatum.

11. Abrechnung, Zahlung
11.1. Teilrechnungen werden entsprechend dem Leistungsfortschritt erstellt. Nach Fertigstellung der Arbeiten wird die Schlussrechnung gelegt.
11.2. Die vereinbarten Zahlungsbedingungen sind bindender Bestandteil des Vertrages. Die Zahlungsfrist beginnt mit dem Rechnungsdatum. Zahlungen sind, falls nichts anderes vereinbart ist, ohne jeden Abzug frei Zahlstelle des AN in der vereinbarten Währung zu leisten. Eine allfällige Zahlung mittels Scheck oder Wechsel bedarf einer gesonderten Vereinbarung. Bei Zahlungsverzug werden Zinsen von 3% über dem Anleihezinsfuß,
mindestens aber 12% berechnet. Bei Nichteinhaltung von Zahlungs-
verpflichtungen, auch für die Teilrechnungen, behält sich der AN vor, die Baustelle auf Kosten und Gefahr des AG einzustellen. Insbesondere stehen dem AN im Verzugsfall außer den Verzugszinsen alle Kosten im Zusammenhang mit Mahnungen, außergerichtlichen Eintreibungen, Anmeldungen oder Beteiligung im Insolvenzverfahren oder Anwaltsinterventionen zu.

12. Gerichtsstand
Für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das für den Hauptsitz des AN zuständige ordentliche Gericht maßgebend. Die Vertragspartner vereinbaren die Anwendung Österreichischer Rechtvorschriften.